Betriebskosten: Vorsicht bei Begleichung einer Nachzahlung unter Vorbehalt

Viele Mieterinnen und Mieter haben die Tendenz, Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen erst einmal unter Vorbehalt zu überweisen, um vorläufig Ruhe zu haben oder "auf Nummer sicher zu gehen". Schließlich könne man den Betrag wegen des Vorbehalts ja ohne weiteres zurückverlangen, sofern Vermieterinnen und Vermieter ihren Verpflichtungen im Rahmen der Überprüfung der Abrechnung nicht nachkommen sollten.

Weit gefehlt – so der BGH in seiner Entscheidung VIII ZR 150/20. Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter die vom Mieter geforderte Belegeinsicht nicht gewährt. Der BGH vermochte hierin jedoch keinen Grund für die Rückzahlung der zuvor unter Vorbehalt geleisteten Nachzahlung aus der Abrechnung zu erkennen. Der Mieter sei ausreichend durch andere Instrumente in solchen Situationen geschützt, so der BGH.

Insofern wird Mieterinnen und Mietern geraten, sich im Zweifel von ihrem Mieterverein beraten zu lassen, bevor Zahlungen unter Vorbehalt getätigt werden.

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