Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten

Für viele Mieterinnen und Mieter ist die Betriebskostenabrechnung ein Buch mit sieben Siegeln. Insofern sollten sie wissen, dass Verwaltungskosten keine Betriebskosten sind. Das bedeutet, Verwaltungskosten dürfen nicht über die jährliche Betriebskostenabrechnung auf die Mieter abgewälzt werden. Diese gesetzliche Regelung gilt auch für Vermieter einer Eigentumswohnung. Selbst wenn dem Vermieter mit der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden, darf er diese Kosten nicht an die Mieter weitergeben. Regelungen im Mietvertrag, die etwas anderes bestimmen, sind unwirksam.

Unwirksam ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 254/17) auch eine Mietvertragsklausel, wonach Mieter neben der Grundmiete und den Betriebskostenvorauszahlungen noch eine Verwaltungskostenpauschale zahlen müssen. Anders nur, wenn aus dem Mietvertrag klar hervorgeht, dass die Verwaltungskostenpauschale ein Teil der Grundmiete ist. Hier hatten Mieter und Vermieter eine Grundmiete (nettokalt) von 1500 Euro vereinbart. Hinzu kamen Betriebskostenvorauszahlungen (158 Euro), Heizkostenvorauszahlungen (124 Euro) und eine Verwaltungskostenpauschale (35 Euro). Der Bundesgerichtshof erklärte, nach dem Gesetz seien mit der vereinbarten Miete grundsätzlich alle Kosten des Vermieters abgegolten. Eine Ausnahme gebe es nur für Betriebs- und Heizkosten, die zusätzlich zur Miete gefordert werden dürften. Verwaltungskosten seien aber keine Betriebskosten. Tatsächlich seien die Verwaltungskosten Bestandteil der Grundmiete. Zwar könne der Vermieter theoretisch angeben, wie er die Grundmiete intern kalkuliert habe, also zum Beispiel mit einer Verwaltungskostenpauschale. Mit der hier vereinbarten Pauschale sei aber offensichtlich nicht eine Offenlegung der internen Mietkalkulation beabsichtigt gewesen. Der Vermieter wollte zusätzlich zur Miete eine Verwaltungskostenpauschale kassieren und das sei unzulässig.

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