Vögel füttern ist erlaubt

Vögel in freier Wildbahn findet fast jeder niedlich und erfreut sich an ihnen. Anders ist dies jedoch oftmals, wenn diese sich im Wohnumfeld niederlassen. Vogelkot auf Balkon und Terrasse ist nicht zu vermeiden. Es liegt insofern grundsätzlich kein vertragswidriger Zustand vor, der eine Mietminderung rechtfertigen könnte. Dies gilt auch dann, wenn Nachbarn die Vögel »anlocken«, etwa durch Füttern und das Aufstellen von Wassergefäßen.

Das Füttern von Vögeln wird gemeinhin als sozialadäquat und weit verbreitet angesehen, womit es die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietwohnung nicht überschreitet und damit erlaubt ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn es zu unverhältnismäßig starken Verschmutzungen kommt oder zu gesundheitlich bedenklichen Folgen durch die Verunreinigungen. Dies wäre dann denkbar, wenn etwa Tauben gefüttert werden. Hier wurden Mietern in Extremfällen durch Gerichte auch Mietminderungsansprüche von bis zu 35 Prozent zuerkannt.

Das Aushängen von Futterglocken und das Ausstreuen von Vogelfutter für Singvögel auf Außenfensterbänken im Winter ist allerdings erlaubt und von Seiten des Vermieters nicht zu beanstanden. Auch das Aufstellen eines Vogelhäuschens ist heute weit verbreitet und kann nicht verboten werden.

In diesem Sinne hoffen wir, dass auch unsere gefiederten Freunde gut über den Winter kommen.

Expert/innen des Kieler Mietervereins schreiben zu aktuellen Mietrechtsfragen. Lesen Sie diesen Monat eine Kolumne des Volljuristen Hibo Smit.