Was beim Gießen der Balkonpflanzen zu beachten ist

Viele Mieterinnen und Mieter verschönern ihren Balkon durch Pflanzen und Blumen. Es gilt jedoch einiges zu beachten, wenn man in einem Miethaus wohnt. So müssen Mieter Rücksicht nehmen, wenn sie die Blumen auf dem Balkon gießen. Das gilt insbesondere für Blumenkästen, die auf der Balkonbrüstung stehen oder an der Außenseite angebracht sind.

Konkret heißt das, mit dem Gießen abwarten, bis sich erkennbar keine Nachbarn unter dem Balkon befinden (LG München I 1 S 1836/13). Auslaufendes Wasser, zum Beispiel Gießwasser, darf nicht "unten" wohnende Nachbarn beeinträchtigen oder die Fassade des Hauses (AG München 271 C 73794/00). Hat der Mieter beim Blumengießen den Mieter auf dem Balkon darunter mit Wasser getroffen, kommt eine Kündigung allenfalls in Betracht, wenn der Vermieter eine mutwillige Schädigung nachweist (AG Nürnberg 26 C 4676/93).

Ist der Wasserdruck an der Zapfstelle im Bereich der Küchenzeile so gering, dass eine Wasserentnahme beispielsweise als Trinkwasser, für die Essenszubereitung, zum Spülen, Waschen, Blumengießen und für viele andere Tätigkeiten nicht beziehungsweise nur "tröpfchenweise" möglich ist, sind Mieter laut Amtsgericht Moers (Az. 561 C 220/17) berechtigt, die Miete um fünf Prozent zu mindern.

Gehört ein gemeinschaftlicher Garten zum Miethaus, dann gießen in der Regel Mieter oder Hausmeister die Pflanzen im Garten. Die Kosten, die für das Bewässern anfallen, sind umlegbare Betriebskosten, nämlich Kosten der Be- und Entwässerung. Das heißt, in der Regel zahlen Mieter die Bewässerung des Gemeinschaftsgartens.

Expert/innen des Kieler Mietervereins schreiben zu aktuellen Mietrechtsfragen. Lesen Sie diesen Monat eine Kolumne des Volljuristen Stephan Sombrutzki.