Selbständige müssen aufpassen bei Nachweis tatsächlicher Einkünfte

Selbständige und auch Beschäftigte mit schwankendem Einkommen, die ihr Einkommen mit ALG II (Hartz IV) aufstocken, müssen seit einer Rechtsänderung zum 1.8.2016 aufpassen: Wurde ihnen für den Bewilligungszeitraum ALG II vorläufig bewilligt und kommen sie der Aufforderung des Jobcenters, die Höhe ihrer tatsächlichen Einkünfte innerhalb einer angemessen Frist (bei Selbständigen mindestens zwei Monate) nachzuweisen nicht nach, kann das Jobcenter feststellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden hat. Diese Regelung, die sich eher versteckt in § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II findet und den meisten Leistungsberechtigten nicht bekannt ist, hat zur Folge, dass die ALG-II-Leistungen für den gesamten Bewilligungsabschnitt zurückzuzahlen sind, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt Einkommen erzielt wurde und wie hoch dieses tatsächlich war.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun entschieden, dass zumindest im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen die abschließende Leistungsfestsetzung auf Null eine Prüfung der tatsächlichen Einkommenshöhe unter Berücksichtigung der erst im Widerspruchsverfahren eingereichten Einkommensnachweise zu erfolgen hat. Betroffenen, bei denen der Leistungsanspruch nachträglich auf Null festgesetzt wurde, sollten deswegen Widerspruch gegen diese Festsetzung erheben. Wer die Widerspruchsfrist von einem Monat unverschuldet nicht einhalten konnte, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Bei Wegfall des Hindernisses ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nachzuholen und der Antrag auf Wiedereinsetzung zu begründen (§ 67 SGG). (BSG, Urteil vom 12.09.2018, B 14 AS 39/17 R)

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